Sehr geehrter Herr Roos,
die Regelungen für den Bereich des Sports sind abschließend in § 10 der 20. CoBeLVO geregelt. Ausnahmeregelungen bei der Nutzung von Luftreinigungsgeräten sind in § 10 der 20. CoBeLVO nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass wir leider keine Ausnahmeregelungen von den hier getroffenen Regelungen zulassen dürfen. Die derzeit gültigen Regelungen haben wir Ihnen bereits mitgeteilt.
Zukünftige Corona-Bekämpfungsverordnungen enthalten möglicherweise andere Regelungen, auch hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen. Derzeit haben wir jedoch keinerlei Möglichkeiten Ihnen entgegen zu kommen.
Wir bedauern sehr Ihnen keine positive Nachricht übersenden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Stabsstelle-Corona
Salinenstraße 47 | 55543 Bad Kreuznach
Telefon-Hotline: 0671/20278-178
coronaauskunft@kreis-badkreuznach.de
www.kreis-badkreuznach.de
Liebe Mitglieder des TV,
nachdem zwei Wochen lang keine Antwort der Corona Stabsstelle der Kreisverwaltung auf unseren Antrag mit einem Hygienekonzept zur Nutzung der TV-Halle nach Einbau der Luftreinigungsgeräte eingegangen war, haben wir die Erledigung angemahnt. Unser Brief war dort angeblich nicht aufzufinden. Nachdem wir die Unterlagen per Mail erneut eingereicht haben, wurde mit der oben stehenden, oberflächlichen, lapidaren Mitteilung, die auf den Einzelfall nicht eingeht, eine Befassung mit unserem innovativen Konzept abgelehnt. Dies halten wir für nicht angemessen und akzeptabel.
Um unseren satzungsgemäßen Auftrag zu erfüllen, haben wir viel Geld in sicherheitstechnische Maßnahmen investiert. Dies müssen wir vor Ihnen als Mitglieder verantworten. In der Bekämpfungsverordnung ist ausdrücklich die Zulässigkeit von Pilotprojekten erwähnt. Sich dann damit nicht auseinanderzusetzen, empfinden wir als Schlag ins Gesicht für unseren Verein, der sich bemüht, Möglichkeiten zur Ausübung des Vereinszwecks für sich und seine Mitglieder wieder zu erlangen. Das ist keine Gnade irgendeiner Behörde sondern das sind unsere Grundrechte, die man undifferenziert und teils willkürlich außer Kraft gesetzt hat. Daher wollten wir unser Konzept mit der Stabsstelle diskutieren und anpassen, damit uns die Nutzung unseres Eigentums wieder möglich wird. Hierzu dienten auch die mitgelieferten wissenschaftlichen Studien, die keinerlei Beachtung fanden. Die Mißachtung ehrenamtlichen Engagements verärgert uns zusätzlich.
Aus unserer Sicht ist es Aufgabe der Stabsstelle, dafür zu sorgen, daß möglichst viele Aktivitäten ermöglicht und nicht mit dem Hinweis „nicht vorgesehen“ pauschale, unsachgemäße Schließungs-Regeln durchgesetzt werden. Außerdem fehlt der erteilten Auskunft eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung, wie wir gegen diese Verfügung wirksam vorgehen können.
Hans Joachim Roos für den Vorstand des TV Langenlonsheim